§ 262 – Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt
(1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt. (2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet. (3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.
Kurz erklärt
- Bei mindestens 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten wird die Summe der Entgeltpunkte erhöht, wenn der Durchschnittswert der Pflichtbeiträge unter 0,0625 liegt.
- Für Monate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 wird ein Durchschnittswert von maximal 0,0625 Entgeltpunkten angestrebt.
- Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden gleichmäßig auf die Monate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 verteilt.
- Pflichtbeiträge, während eine Rente aus eigener Versicherung bezogen wird, zählen nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.
- Die Regelung zielt darauf ab, die Rentenansprüche für bestimmte Zeiträume zu verbessern.